Kindergeld und Freibeträge: Bundesregierung möchte Steuerzahler ab 2021 weiter entlasten
In dem vorliegenden Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen setzt die Bundesregierung mit einer erneuten Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibetrag Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um.
Konkret ist geplant, das Kindergeld ab dem 01.01.2021 um monatlich 15 EUR pro Kind anzuheben. Damit erhielten Eltern ab diesem Zeitpunkt monatlich folgende Zahlungen:
Kindergeld | ab 01.01.2021 |
für das 1. und 2. Kind je | 219 EUR |
für das 3. Kind | 225 EUR |
ab dem 4. Kind je | 250 EUR |
Mit der Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 2021 auf 5.460 EUR (pro Elternteil: 2.730 EUR) und des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 EUR (pro Elternteil: 1.464 EUR) einher.
Hinweis: Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld für Sie günstiger ist. Wie das genau funktioniert, erklären wir Ihnen gerne.
Doch die Bundesregierung möchte nicht nur die Familien entlasten, sie hat auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler geplant. So soll der Grundfreibetrag ab 2021 auf 9.696 EUR und ab 2022 auf 9.984 EUR ansteigen. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen.
Schließlich ist noch geplant, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.
Hinweis: Nach dem Abschluss der Beratungen über das Gesetz (voraussichtlich am 29.07.2020) folgen noch detailliertere Informationen zu den Entlastungen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden!
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2020)